Ärzteinformation
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat mit Verkündigung vom 09.06.2022 und unmittelbarer Inkraftsetzung zum 01.07.2022 folgende Einschränkungen bezüglich der 25-OH-Vitamin D Bestimmung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschlossen.
Änderung Analyseliste
Die Analysenliste wird wie folgt geändert:
- Nur einmal verrechenbar im Falle einer separaten Bestimmung der beiden Formen von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25- OH-D3 und 25-OH-D2)
- Nur bei Patienten und Patientinnen
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen:- Osteomalazie, Rachitis
- Osteopenie
- Osteoporose
- nicht traumatische Fraktur
- nach unklarem Sturzereignis bei Patienten ≥ 65 Jahre
- bei anamnestisch erhöhtem Frakturrisiko bei Patienten ≥ 65 Jahre
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen:
- Nierenerkrankungen, inkl. Urolithiasis
- Störungen des Parathormons, der Kalzämie und/oder der Phosphatämie
- Gastrointestinale Erkrankungen
- Malabsorptionssyndrome
- Lebererkrankungen
- die Medikamente einnehmen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen
- Falls eine Verlaufskontrolle des Vitamin D Spiegels im Rahmen einer der unter Punkt 2 gelisteten Fälle indiziert ist, darf die Analyse maximal einmal pro 3 Monate verrechnet werden.
Änderung Auftragserfassung
Dieser Beschluss des BAG führt leider zu erheblichen Änderungen im Rahmen der Auftragserfassung. Wir werden Ihnen ab 1.7.2022 zwei unterschiedliche 25-OH-Vitamin D Varianten zur Anforderung anbieten:
- 25-OH-Vitamin D (VITD)
Zu Lasten der OKV mit obiger Indikationsstellung - 25-OH-Vitmain D NPL (VITDN)
Nicht-Pflicht-Leistung, zu Lasten des Patienten
Praxen, welche Aufträge über das online Order-Entry erfassen, werden ab 01.07.2022 die beiden Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung haben. Praxen, welche papiergebundene Auftragsformulare verwenden, werden schnellstmöglich mit aktualisierten Auftragsformularen ausgestattet. Bis Ihnen die neuen Auftragsformulare zur Verfügung stehen bitten wir Sie, auf dem Auftragsformular zu vermerken, ob es sich um NPL handelt oder nicht. Sofern wir keine Angabe haben, werden wir die Analyse als Pflichtleistung zu Lasten der OKV verrechnen.
Wir bedauern ausdrücklich diese Umstände und bitten um Ihr Verständnis, dass es uns aufgrund der kurzfristigen Bekanntmachung des BAG nicht möglich war, rechtzeitig neue Formulare zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmung von 1,25-Dihydroxyvitamin D (VITDD) ist von dieser Indikationseinschränkung nicht betroffen.
Ihr Ansprechpartner
Dr. rer. nat. Jan Weile
FAMH Klinische Chemie
044 269 99 51
j.weile@medica.ch